1. Name und Sitz
§1
1.1
Der Verein trägt den Namen Bürgerinitiative Industriegebiet Nordlippestraße e.V.
1.2
Er hat seinen Sitz in Werne.
1.3.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.4.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck
§2
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
- die Pflege und der Erhalt der Münsterländischen Kulturlandschaft
- Schutz der landwirtschaftlichen Flächen vor Versiegelung in Werne
- Erhalt des Naherholungsgebietes im Bereich und Umfeld des geplanten Industrie- und Gewerbegebietes Nordlippestraße in Werne
- Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes in Werne - Verhinderung des geplanten Industrie- und Gewerbegebietes Nordlippestraße in Werne - Information der Bürgerinnen und Bürger über das geplante Industrie- und Gewerbegebiet
2.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3
Als Ausnahme können Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehren- amtspauschale begünstigt werden. Verpflichtungen, die sich aus der Abrechnung bei einer eventuellen Steuer- und/oder Sozialversicherungspflicht ergeben, gehen zu Las- ten des abrechnenden Empfängers. Dieser ist für die Angabe der erhaltenen Leistungen gegenüber den Finanz- und Steuerbehörden selbst verantwortlich.
2.4
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
2.5
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
Er kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
III. Mitgliedschaft
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
3.1
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
3.2
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vor- stand.
3.3
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.4
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
3.5
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für drei Monate in Rückstand bleibt, so kann dieses Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses ein Rechtsmittel in Form des Einspruchs einlegen. Der Einspruch ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Über den Einspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
3.6
Ist ein Mitglied eine juristische Person, hat dieses Mitglied dieselben Rechte und Pflich- ten wie eine natürliche Person. Für alle Tätigkeiten, die diese juristische Person im ei- genen Namen ausübt, ist diese juristische Person allein verantwortlich, mit der Maßgabe, dass sie den Verein Bürgerinitiative Industriegebiet Nordlippestraße e.V. weder berechtigen noch verpflichten dürfen.
Bei der Aufnahme einer juristischen Person als Vereinsmitglied ist darauf zu achten, dass die Satzung der in den Verein aufzunehmenden juristischen Person mit den Zielen des Vereins in Einklang stehen. Die Satzung der juristischen Person muss eine Bestimmung enthalten, dass die Satzung des Vereins Bürgerinitiative Industriegebiet Nordlippestraße e.V. uneingeschränkt anerkannt wird.
§4
Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
4.1
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
4.2
Es können außerordentliche Beiträge für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Diese werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
5.1
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
5.2
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4.3
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und seiner Emailadresse mitzuteilen. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Soweit ein Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, trägt dieses Mitglied den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
4.4
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
4.5
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
4.6
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und/oder Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
§5
Stimmrechte und Wählbarkeit
5.1
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
5.2
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5.3
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
IV. Verwaltung
§6
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
. a) der geschäftsführende Vorstand,
. b) der Gesamtvorstand.
§7
Der Vorstand
7.1
Der Vorstand besteht aus:
7.1.1.
dem geschäftsführenden Vorstand, dieser besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
In den Kalenderjahren mit gerader Endzahl wird der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl wird der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.
7.1.2.
Dem Gesamtvorstand. Dieser besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- drei Beisitzern
Die drei Beisitzer werden jährlich neu gewählt.
Wiederwahl ist sowohl im geschäftsführenden als auch im Gesamtvorstand zulässig.
7.2
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Gesamtvorstandes es beantragen. Der Gesamtvorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder des Gesamtvorstandes immer beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden, im Falle seiner Nichtteilnahme an der Versammlung die Stimme des zweiten Vorsitzenden, den Ausschlag.
7.3
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - die Bewilligung von Ausgaben, - Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
7.4
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen.
7.5
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Er leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe des Grundes verlangen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gilt 7.2.
7.6
Beschlüsse des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder digital gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder digital erklären. Schriftlich, fernmündlich oder digital gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Mitgliedern des geschäftsführenden bzw. Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.
§8
Mitgliederversammlung
8.1
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
8.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
8.3
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt bei schriftlicher Einladung das Datum des Poststempels, bei Einladung per E-Mail das Datum der Absendung. Das Einladungsschrei- ben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Anschrift gerichtet ist.
8.4
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem geschäftsführenden noch dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Sie dürfen auch nicht Beschäftigte des Vereins sein. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überprüfung der Buchführung einschließlich Jahresabschluss. Die Kassenprüferberichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus dem Amt aus. Dafür wird ein neues Mitglied gewählt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
- Gebührenbefreiungen,
- Aufgaben des Vereins,
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
8.5
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.6
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§9
Aufwendungsersatz
Mitglieder - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten.
Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 10
Satzungsänderungen
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für eine Änderung des Satzungszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkten bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene zu ändernde Satzungstext beigefügt worden ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsdann schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendhilfe Werne gGmbH, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.